AKM / Aufführungs-Recht
Nachfolgende Info sind der AKM – Homepage entnommen (Stand: 24. Jänner 2013)
http://www.akm.at/Service/Glossar/letter=G/
AKM – Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung
Baumannstraße 10, 1030 Wien, Tel: 050717-0 (Inland); direktion@akm.at
Geschützte Werke
Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes entsteht ex lege mit dem Realakt der Schaffung; ein Formalakt wie z.B. eine Anmeldung oder Registrierung ist dazu nicht erforderlich. Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. des letztlebenden Miturhebers. Danach spricht man von freigewordenen, also nicht mehr geschützten Werken.
Achtung: Auch Bearbeitungen von freigewordenen Werken sind geschützt!
Gesetzliche Lizenz
In manchen Fällen erlaubt der Gesetzgeber unmittelbar aufgrund des Gesetzes (gesetzliche Lizenz) eine Verwertung eines Werkes, d.h. ohne dass der Urheber zustimmen muss (Ausnahmen vom Ausschließungsrecht). In diesen Ausnahmefällen stellt der Gesetzgeber das Interesse der Allgemeinheit vor das Interesse des Urhebers. Immerhin billigt er dem Urheber in manchen Fällen dafür einen Vergütungsanspruch zu. Gesetzliche Lizenzen ohne Vergütungsanspruch sind besser bekannt als freie Werknutzungen.
Große Rechte
Die „großen“ Aufführungs- und Senderechte liegen entweder beim Urheber selbst oder- bei verlegten Werken – beim Bühnenverlag.
Zur Abgrenzung zu den „kleinen“ Rechten, die von der AKM wahrgenommen werden siehe unter „kleine“ Rechte.
Kleine Rechte
Die AKM nimmt – mit gewissen Ausnahmen – „nur“ die sog. „kleinen“ Aufführungs- und Senderechte wahr. Beim Aufführungsrecht versteht man darunter i.w. die „konzertmäßige“ Aufführung von Musik- und damit verbundenen Sprachwerken in Abgrenzung zur bühnenmäßigen Aufführung musikdramatischer Werke (z.B. Oper, Operette, Musical). Werden jedoch nur kleinere Teile eines musikdramatischen Werkes bühnenmäßig wiedergegeben, z.B. Arienabend, oder ein bühnendramatisches Werk konzertant aufgeführt, handelt es sich um „kleines“ Recht. Ebenso handelt es sich bei der Aufführung von Zwischenaktmusik oder Einlagenmusik innerhalb eines Bühnenwerkes um „kleines“ Recht. Auch bei der öffentlichen Wiedergabe eines musikdramatischen Werkes mittels mechanisch-musikalischer Vorrichtungen (also z.B. Tonträger, Radio etc.) ist die Aufführungsbewilligung von der AKM einzuholen. Auch für das Senderecht gibt es eine definierte Abgrenzung zwischen „kleinem“ und „großen“ Recht.
Die „großen“ Rechte liegen entweder beim Urheber selbst oder- bei verlegten Werken – beim Bühnenverlag.
Obgenanntes zum Download: AKM Kleine Rechte Große Rechte
Amateurtheater siehe:Auffuehrungsrecht TantiemenUrheberrechtsbeitrag Dr. Alfred Meschnigg 2016
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Detailinfos bis zum Verwertungsrecht von Klingeltönen… :
www.univie.ac.at/zib/pdf/UrhR-EM_Skript.pdf